13 Der Straf- und Zivilkläger seinerseits führte zum verwendeten Gegenstand gegenüber der Polizei zwar noch aus, es hätte sich um einen Baseballschläger handeln können (pag. 53 Z. 74 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er dann aber stets von einem «Stecken» (pag. 57 Z. 70-71). Seine Aussagen gegenüber der Polizei präzisierte er damals dahingehend, er gehe nur deshalb davon aus, dass es sich um einen Baseballschläger gehandelt habe, weil er diesen Baseballschläger bei der Polizei gesehen habe.