536 Z. 21-22). Nachvollziehbar führte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Baseballschläger befinde sich jeweils im Wohncontainer, er selber habe aber im Wohnwagen geschlafen (pag. 537 Z. 1-4 und pag. 538 Z. 11). Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt war der Beschuldigte am fraglichen Morgen aufgebracht und stürmte aus dem Wohnwagen hinaus. Es ist mithin davon auszugehen, dass es schnell ging; so trug der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers nur Unterhosen (pag. 60 Z. 196-197).