Zu klären bleibt indes, ob es sich bei dem Tatwerkzeug um den sichergestellten Baselballschläger handelt oder nicht. Es kann hierfür vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.d der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 362 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte selber bestreitet auch noch vor oberer Instanz ausdrücklich, den Baseballschläger verwendet zu haben (pag. 536 Z. 21-22).