14.2 Konkrete Beweiswürdigung 14.2.1 Zum Tatwerkzeug Wie bereits unter Ziff. II.12 hiervor ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte inzwischen nicht mehr, ein Tatwerkzeug in der Hand gehabt zu haben (pag. 536 Z. 33). Dass ein solches verwendet worden sein muss, steht auch anhand der Erkenntnisse des I.________ (Gutachten vom 31. März 2020, pag. 39 ff.; Telefonnotiz vom 16. Oktober 2020, pag. 44) sowie der konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers fest. Zu klären bleibt indes, ob es sich bei dem Tatwerkzeug um den sichergestellten Baselballschläger handelt oder nicht.