528 ff.) zu würdigen. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff.II.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 349 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen oberinstanzlichen Beweisergänzungen wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf und auf die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Beweismittel direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 14.2 Konkrete Beweiswürdigung 14.2.1