Bestritten geblieben ist, was für ein Tatwerkzeug es war bzw. ob der Beschuldigte den festgestellten Baseballschläger benutzt hat oder nicht. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann noch einmal die genauen Umstände des Vorfalls (Anzahl und Heftigkeit der Schläge, Wahrnehmbarkeit des Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger) sowie der psychische und physische Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall bzw. zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu prüfen.