13. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Gestützt auf die obigen Ausführungen der Parteien steht fest, dass der erstinstanzlich als erwiesen erachtete Sachverhalt oberinstanzlich im Grundsatz nicht bestritten wurde. Insbesondere ist festzuhalten, dass inzwischen auch der Beschuldigte selber davon ausgeht, dass er die Schläge nicht mit der blossen Hand ausgeführt, sondern ein Tatwerkzeug verwendet hat (pag. 536 Z. 33). Bestritten geblieben ist, was für ein Tatwerkzeug es war bzw. ob der Beschuldigte den festgestellten Baseballschläger benutzt hat oder nicht.