Der Baseballschläger könne demnach ausgeschlossen werden. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger gesagt, der Beschuldigte habe nur einhändig geschlagen und es sei wie Holzhacken gewesen (pag. 58). Mit einem Baseballschläger könne man gar nicht so schnell schlagen. Zudem sei völlig übertrieben dargestellt worden, dass der Straf- und Zivilkläger am morgen früh verprügelt worden sei und dabei Todesangst erlitten habe. Der Straf- und Zivilkläger habe selbst ausgesagt, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, ihn zu vertreiben. Er sei ihm auch nicht nachgelaufen, sondern habe ihn gehen lassen.