Wenn der Baseballschläger das Tatwerkzeug gewesen wäre, hätte man dort etwas gefunden. Auch der Straf- und Zivilkläger habe nicht den Baseballschläger genannt, sondern spreche von einem Stecken. Es könne demnach auch ein morscher Ast, der auf dem Campingplatz rumgelegen sei, oder einer der Haselstecken von den Kunstwerken des Beschuldigten gewesen sein. Hätte der Beschuldigte mit dem Baseballschläger geschlagen, hätte man andere Spuren auf dem Rücken des Straf- und Zivilklägers gefunden, als diejenigen, die man gefunden habe und die nur leicht seien. Der Baseballschläger könne demnach ausgeschlossen werden.