11 Zum Tatwerkzeug könne festgehalten werden, dass es grundsätzlich sachverhaltsmässig erstellt sei, dass es sich um einen harten Gegenstand gehandelt habe. Letztlich könne die Frage, ob ein Baseballschläger verwendet worden sei, aber offengelassen werden. Wie der Beschuldigte ausgesagt habe, seien DNA-Proben genommen worden, und man habe nichts gefunden. Wenn der Baseballschläger das Tatwerkzeug gewesen wäre, hätte man dort etwas gefunden.