Eine Medikation habe der Straf- und Zivilläger verweigert. Angst scheine ein steter Begleiter des Straf- und Zivilklägers zu sein: Angst vor dem Beschuldigten, Angst vor der Abhängigkeit. Wenn aber eine entsprechende Medikation abgebrochen werde, bevor eine Stabilisierung eintrete, dann treffe den Straf- und Zivilkläger eine Mitschuld daran, dass es ihm nicht bessergehe. Hinzukomme ebenfalls, dass der Vorfall kurz vor Corona vorgefallen sei, was sich ebenfalls negativ auf den Zustand des Straf- und Zivilklägers ausgewirkt habe. Mit anderen Worten sei der Straf- und Zivilkläger psychisch erheblich vorbelastet, habe seinen Job verloren und darauf sei die Corona-Pandemie gefolgt.