60 Z. 169 ff.). Für die psychischen Beschwerden habe der Straf- und Zivilkläger einen Monat lang Medikamente eingenommen, welche er aber dann selbständig abgesetzt habe (pag. 63 Z. 301 ff.). Selbst das I.________ habe in seinem Bericht festgehalten, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abheilen würden (pag. 42). Mit Verweis auf die Berichte von Dr. med. L.________ und von M.________ hält die Verteidigung fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Gestützt auf diese Berichte werde deutlich, dass nicht nur das Verhalten des Beschuldigten diese Diagnose verursacht habe, sondern auch der Messerangriff im Jahr 2013 Mitauslöser gewesen sei.