Die Tathandlung habe zu einer erheblichen Schädigung und insbesondere auch psychischer Beeinträchtigung sowie einer fast zweijährigen Arbeitsunfähigkeit des Strafund Zivilklägers geführt. Der Beschuldigte führte in sachverhaltlicher Hinsicht aus, betreffend die schwere Körperverletzung und die psychischen Folgen des Straf- und Zivilklägers sei präzisierend und ergänzend festzuhalten, dass die körperlichen Folgen quasi gar nicht vorhanden seien (pag. 547 ff. und pag. 554). Der Straf- und Zivilkläger sei direkt nach dem Vorfall einvernommen worden. Er habe sich sogar in der Lage gefühlt, nach Hause zu gehen. Erst am nächsten Tag sei ein MRI gemacht worden (pag. 60 Z. 169 ff.).