Es seien drei Schläge mit einem harten Gegenstand erfolgt. Es könne offengelassen werden, ob es sich dabei um den Baseballschläger oder um einen anderen Gegenstand von ähnlicher Dimension gehandelt habe. Mit dem Gegenstand sei ein Schlag Richtung Kopf erfolgt, welcher den Strafund Zivilkläger nur knapp verfehlt habe und zwei weitere Schläge mit nicht unerheblicher Wucht auf den Rücken und die Schulter des Straf- und Zivilklägers. Die Tathandlung habe zu einer erheblichen Schädigung und insbesondere auch psychischer Beeinträchtigung sowie einer fast zweijährigen Arbeitsunfähigkeit des Strafund Zivilklägers geführt.