10 sei, dass der Vorfall vom 2. März 2020 verdrängte Symptome des Angriffs aus dem Jahr 2013 wieder aktiviert habe. Aber aus dieser Vermutung alleine könne keine vorbestehende Schädigung begründet werden. Der Straf- und Zivilkläger seinerseits schloss sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an (pag. 544 ff- imd pag. 553 f.). Die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt zu Recht als beweismässig erstellt erachtet und es könne auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Es seien drei Schläge mit einem harten Gegenstand erfolgt.