Bereits einleitend sei gesagt worden, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im normalen Leben eingeschränkt habe. Er pflege keine sozialen Kontakte mehr, er sei nicht mehr alleine aus dem Haus gegangen und seine Frau habe sogar eine Auszeit nehmen müssen, um dem Straf- und Zivilkläger zu helfen. Im Bericht vom 26. Juni 2020 (pag. 170 ff.) hätten M.________ und Herr Dr. med. N.________ festgehalten, dass es möglich