Der Straf- und Zivilkläger habe nach wie vor noch Schmerzen im Hinterkopf und im Arm und dies würde wohl auch so bleiben. Weiter sei eine posttraumatische Belastungsstörung zuerst mit einer schweren und dann mit einer mittelgradigen depressiven Episode aufgetreten. Rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall habe diese immer noch eine regelmässige therapeutische Behandlung erfordert. Dass es dem Straf- und Zivilkläger heute besser gehe, schliesse den Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung nicht aus. Bereits einleitend sei gesagt worden, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im normalen Leben eingeschränkt habe.