Es habe bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine lange Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger noch ein Jahr nach dem Vorfall Schmerzen im Rücken und im Arm gehabt (Verweis auf den Bericht von Dr. med. L.________, pag. 168). Diese Schmerzen würden sich nur teilweise mit den psychischen Problemen erklären lassen. Dies habe M.________ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2021 so ausgeführt (pag. 251). Die Vorinstanz habe diesen Bericht nicht genügend berücksichtigt. Der Straf- und Zivilkläger habe nach wie vor noch Schmerzen im Hinterkopf und im Arm und dies würde wohl auch so bleiben.