Zu beachten sei die sehr lange Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vom 2. März 2020 bis September 2021 zu 100 %. Dann habe der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag nicht geklappt. Ab März 2022 habe er sein Arbeitspensum kontinuierlich wiederaufgebaut. Insgesamt sei er etwa 22 Monate arbeitsunfähig gewesen. Seinen Job als K.________ bei der H.________ habe er wegen der Schmerzen in seinem linken Arm und vor allem wegen der massiven psychischen Probleme nicht mehr ausführen können. Es habe bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine lange Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.