Der in der Anklageschrift in Ziff. 1 umschriebene Sachverhalt ist beweismässig erstellt. 12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stützte sich bei ihrer rechtlichen Würdigung auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt (pag. 540 ff. und pag. 552 f.). Ergänzend legte sie die durch den Straf- und Zivilkläger erlittenen Beeinträchtigungen dar. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers werde deutlich, was die Erinnerung an diesen Vorfall in ihm auslöse. Zu beachten sei die sehr lange Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vom 2. März 2020 bis September 2021 zu 100 %.