Er wurde vom 02.03.2020 bis am 06.03.2020 zu 100% krankgeschrieben (pag. 164). Aufgrund der psychischen Folgen wurde er sodann vom 06.03.2020 bis zum Urteilszeitpunkt zu 100% krankgeschrieben und verlor seine Arbeitsstelle bei der H.________ (pag. 188 ff.; pag. 192). Wegen der anhaltenden Schmerzen im Rücken befand er sich 20 Mal in chiropraktischer Behandlung, zuletzt am 30.12.2020 und es wurden Schmerztherapien durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieben (pag. 48; pag. 168). Zum Urteilszeitpunkt ist der Privatkläger weiterhin in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung.