9 Basierend auf den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Berichten des I.________, des J.________ und den verschiedenen Ärzten kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger aufgrund der körperlichen Übergriffe des Beschuldigten die in Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt, namentlich eine Schwellung an der Schulter und eine Hautverfärbung mit Schwellung am Rücken sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere, nunmehr mittelgradige depressive Episode (pag.