Die weiteren beiden Schläge trafen den Privatkläger am Rücken und an der Schulter. Die Schläge wurden vom Beschuldigten mit einer gewissen Heftigkeit getätigt. Alle drei Schläge erfolgten mit dem gleichen Tatwerkzeug. Auch wenn offenbleiben muss, was als Tatwerkzeug diente, ist beweismässig erstellt, dass es sich um einen harten Gegenstand von ca. einem Meter Länge handelte.