11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (Ziff. II.1.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 f.): Insgesamt kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens des I.________ als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte mit einem Gegenstand drei Schläge gegenüber dem Privatkläger ausführte. Ein Schlag führte der Beschuldigte in Richtung Kopf des Privatklägers aus, verfehlte diesen aber. Die weiteren beiden Schläge trafen den Privatkläger am Rücken und an der Schulter.