Der Schlag des Beschuldigten in Richtung des Kopfs des Opfers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie eine Schädelkalottenfraktur oder eine Blutung in der Schädelhöhle verursachen können; der Schlag des Beschuldigten an den Rücken des Opfers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie Rippenbrüche mit Entwicklung einer Luftbrust zur Folge haben können. Der Beschuldigte nahm diese möglichen Folgen seines Handelns mindestens in Kauf.