(Waffengesetz, SR 514.54) die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, den Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Waffen in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.