Als unklar erweist sich ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt (vgl. NILS STOHNER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 83 StPO). Im Urteilsdispositiv vom 10. August 2022 wurde unter Ziff. II. anstelle des Art. 122 StGB (ohne Absatz) der unzutreffende Art. 122 Abs. 3 aufgeführt (pag. 573). Da es