7. Berichtung des Urteildispositivs Ein Urteilsdispositiv kann auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt werden, wenn es unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog. Rechtsbehelfe.