3. zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.03.2020 an den Straf- und Zivilkläger. IV. Die Schadenersatzforderung und die Ziff. III.3. hiervor übersteigende Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers seien abzuweisen. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.