ohne Ausscheiden von Verfahrenskosen und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des Urteils). 2. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 02.03.2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte) (Ziff. II.2. des Urteils).