1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen a) am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; b) im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte;