5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5.3 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 563 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. August 2021 (PEN 21 104) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass: