4. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei für sämtlichen Schaden (insbesondere für ungedeckte Behandlungs-/Therapiekosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Wegkosten etc.), welche dem Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2020 erwachsen ist und in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe dieser Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.