c. zur Bezahlung der Interventionskosten im Berufungsverfahren für den Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt D.________, G.________ (Ort), unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei gerichtlich zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2020 zu bezahlen.