IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Anwälte seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).