1. der schweren Körperverletzung, begangen am 2. März 2020 um ca. 05:45 Uhr am E.________(Strasse) in F.________(Ort) z.N. von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).