4 1.1 am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 1.2 im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;