4. Konfrontationsvermeidung und Dispensation Der Straf- und Zivilkläger wurde abgesehen von seiner eigenen Einvernahme von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 503 f.). Für die Einvernahme wurden zufolge des Antrags des Straf- und Zivilklägers auf Konfrontationsvermeidung Vorkehrungen getroffen, um eine Begegnung des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers zu verhindern.