Keine Partei hat Anschlussberufung erklärt oder Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht (pag. 479 f., pag. 481 und pag. 483). 3. Oberinstanzliche Beweiserhebungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten eingeholt (pag. 521 und pag. 518 f.). An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger einvernommen (pag. 535 ff. und pag. 528 ff.).