3 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, ihre Berufung richte sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und gegen die Strafzumessung (pag. 408 f.). Der Straf- und Zivilkläger führte in der fristgerechten Berufungserklärung vom 19. Oktober 2021 aus, er fechte das Urteil der Vorinstanz in folgenden Punkten an (pag. 410 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Ziffer IV des Urteilsdispositivs: