Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Der beschlagnahmte Baseballschläger wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG).