1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten] 2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.03.2020 an den Strafund Zivilkläger C.________.