von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 1.2. im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: