Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 442 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Eggli (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Wüthrich Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2 Gegenstand schwere Körperverletzung, evtl. Versuch dazu und Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 3. August 2021 (PEN 21 104) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. August 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 327 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach began- gen 1.1. am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 1.2. im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________ (Ort); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 02.03.2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 122 StGB, Art. 26 Abs. 1, 34 Abs. 1 Bst. e WG, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag (02.03.2020 von 06.10 Uhr bis 12.25 Uhr) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'775.00 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 17'053.10, insgesamt bestimmt auf CHF 30'828.10 (ohne Kosten für 2 die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 15'441.30). [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] III. 1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung un- ter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten] 2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Straf- und Zivilklägers unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldig- ten] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.03.2020 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird soweit weitergehend ab- gewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Der beschlagnahmte Baseballschläger wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 573677 91) nach Ablauf der gesetz- lichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ im Namen von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) am 5. August 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 334). Am 13. August 2021 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ebenfalls innert Frist Berufung an (pag. 337). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. September 2021 (pag. 342 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 396 ff.). 3 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, ihre Berufung richte sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und ge- gen die Strafzumessung (pag. 408 f.). Der Straf- und Zivilkläger führte in der fristgerechten Berufungserklärung vom 19. Oktober 2021 aus, er fechte das Urteil der Vorinstanz in folgenden Punkten an (pag. 410 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Ziffer IV des Urteilsdispositivs: Insoweit dem Straf- und Zivilkläger C.________ lediglich eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März zugesprochen wurde. 2. Ziffer IV/1 des Urteilsdispositivs: Insoweit die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklä- ger[s] C.________ abgewiesen wurde. 3. Ziffer IV/2 des Urteilsdispositivs: Insoweit die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklä- gers C.________ – soweit CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März 2020 übersteigend – abgewiesen wurden. Keine Partei hat Anschlussberufung erklärt oder Gründe für ein Nichteintreten gel- tend gemacht (pag. 479 f., pag. 481 und pag. 483). 3. Oberinstanzliche Beweiserhebungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein aktueller Strafregister- auszug und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten eingeholt (pag. 521 und pag. 518 f.). An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivil- kläger einvernommen (pag. 535 ff. und pag. 528 ff.). 4. Konfrontationsvermeidung und Dispensation Der Straf- und Zivilkläger wurde abgesehen von seiner eigenen Einvernahme von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 503 f.). Für die Einvernahme wurden zufolge des Antrags des Straf- und Zivilklägers auf Konfrontationsvermeidung Vorkehrungen getroffen, um eine Begegnung des Be- schuldigten und des Straf- und Zivilklägers zu verhindern. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 559 f.; Hervorhebungen im Ori- ginal): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Drei- erbesetzung) vom 3. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen 4 1.1 am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 1.2 im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort); 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 4. der Verfügung, wonach A.________ die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben und der beschlagnahmte Baseballschläger zur Vernichtung eingezogen wird. III. A.________ sei ausserdem schuldig zu erklären: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 2. März 2020 um ca. 05:45 Uhr am E.________(Strasse) in F.________(Ort) z.N. von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Anwälte seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers folgende Anträge (pag. 561 f.; Hervorhebungen im Original): Die Berufung sei gutzuheissen und: 1. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei schuldig zu sprechen, der vollendeten schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, begangen am 2. März 2020 um ca. 05:45 Uhr auf 5 dem Besucherparkplatz des Campingplatzes in F.________ (Ort), E.________(Strasse), z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________. 2. Der Beschuldigte A.________, vgt. sei zu verurteilen: a. zu einer angemessenen Strafe; b. zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten im Berufungsverfahren; c. zur Bezahlung der Interventionskosten im Berufungsverfahren für den Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt D.________, G.________ (Ort), unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei gerichtlich zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2020 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei für sämtlichen Schaden (insbesondere für ungedeckte Behandlungs-/Therapiekosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Wegkosten etc.), welche dem Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2020 erwachsen ist und in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Fest- setzung der konkreten Höhe dieser Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5.3 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 563 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. August 2021 (PEN 21 104) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, angeblich mehrfach begangen a) am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbote- nen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewil- ligung zu verfügen; b) im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte; ohne Ausscheiden von Verfahrenskosen und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des Urteils). 2. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, be- gangen am 02.03.2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Auf- bewahren einer Waffe (Flinte) (Ziff. II.2. des Urteils). 6 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2. des Ur- teils). 4. Die Verfügungen betreffend die Höhe der Kosten bzw. des Honorars gemäss Ziff. II. 3. sowie III und die Verfügungen sowie Ziff. V. getroffen wurden. II. A.________, geb. A.________1965, sei der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 02.03.2020 am Kirchrain in F.________(Ort) schuldig zu sprechen. III. A.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestande- nen Polizeihaft von einem Tag sowie unter Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.03.2020 an den Straf- und Zivilkläger. IV. Die Schadenersatzforderung und die Ziff. III.3. hiervor übersteigende Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers seien abzuweisen. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einge- reichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 6. Telefonische Urteilseröffnung Die Parteien verzichteten auf Anfrage der Vorsitzenden auf eine mündliche Eröff- nung des Urteils und erklärten sich mit der telefonischen Bekanntgabe des Urteils einverstanden. Die Parteien wurden am 10. August 2022 um 15:00 Uhr durch die Vorsitzende telefonisch über den Ausgang des Verfahrens informiert (pag. 554). 7. Berichtung des Urteildispositivs Ein Urteilsdispositiv kann auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt werden, wenn es unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO, SR 312.0). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechts- mittel, sondern sog. Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheides, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 83 StPO). Als unklar erweist sich ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn ent- weder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt (vgl. NILS STOHNER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 83 StPO). Im Urteilsdispositiv vom 10. August 2022 wurde unter Ziff. II. anstelle des Art. 122 StGB (ohne Absatz) der unzutreffende Art. 122 Abs. 3 aufgeführt (pag. 573). Da es 7 sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt (vgl. die nachfolgende Begründung), ist das Urteilsdispositiv vom 10. August 2022 in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen und damit die bestehende Unklarheit zu beseiti- gen. 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch vom Straf- und Zivilkläger nur teilweise angefochten. Durch die Kammer zu überprü- fen sind der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die be- dingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die Genugtuungs- und Schadenersatzforde- rung des Straf- und Zivilklägers, die sich aus diesen Überprüfungen ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugängliche Ver- fügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Demge- genüber ist das Urteil in Bezug auf die Freisprüche, den Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, SR 514.54) die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, den Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Waffen in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1.3.1 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 358 f.). 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 19. Februar 2021 wird dem Beschuldigten eine schwere Körperverletzung durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (Hauptan- klage; pag. 209 f.): Begangen am 02.03.2020 um ca. 05:45 Uhr auf dem Besucherparkplatz des Campingplatzes in F.________ (Ort), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit einem ca. 1 m langen, harten Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Opfers machte, als er hinter dem Opfer stand; er verfehlte den Kopf des Opfers, weil dieses seinen Kopf zur Seite zog. Nachdem das Opfer ein paar Meter vor dem Beschuldigten geflohen war, versetzte ihm der Beschuldigte, der dem Opfer gefolgt war, mit dem gleichen Gegenstand von hinten einen Schlag gegen den Rücken, worauf das Opfer in die Knie sackte; anschliessend schlug der Beschuldigte dem Opfer von hinten an die linke Schuler, wiederum mit dem gleichen Gegenstand. Die Schläge verursachten an 8 der Schulter eine Schwellung und am Rücken eine Hautverfärbung mit Schwellung. Das Opfer musste sich nach dem Vorfall am 02.03.2020 drei Mal ambulant ins Spital begeben. Es hat seit dem Vorfall Schmerzen, die während mehrerer Monate behandelt wurden; am 15.10.2020 hatte das Opfer immer noch Schmerzen im Rücken, wenn es sich nach vorne beugte. Das Opfer hatte nach dem Vorfall vom 02.03.2020 Angstzustände, getraute sich nicht mehr, alleine das Haus zu verlassen, und zog sich aus dem sozialen Leben zurück. Seit Mai 2020 ist das Opfer wegen einer posttraumatischen Belastungs- störung und einer schweren depressiven Episode in einer Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen, die am 15.10.2020 noch nicht abgeschlossen war. Das Opfer geht seit dem Vorfall vom 02.03.2020 in eine chiropraktische Behandlung, deren vorläufig letzte Sitzung am 30.10.2020 stattfand; in deren Rah- men stellte der Chiropraktor immer noch Beschwerden fest. Das Opfer ist seit dem Ereignis vom 02.03.2020 beinahe dauernd krankgeschrieben und verlor wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch seine Stelle bei der H.________. Eine Anmeldung des Opfers für Leistungen der Invalidenversicherung ist in Bearbeitung. Der Beschuldigte nahm bei seinen Handlungen mindestens in Kauf, dass es zu den beschriebenen Folgen seiner Schläge kommt. Als Eventualanklage wird dem Beschuldigten, ebenfalls unter Ziff. I.1. der Anklage- schrift vom 19. Februar 2021, eine versuchte schwere Körperverletzung durch fol- gendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 210): Begangen am 02.03.2020 um ca. 05:45 Uhr auf dem Besucherparkplatz des Campingplatzes in F.________ (Ort), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit einem ca. 1 m langen, harten Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Opfers machte, als er hinter dem Opfer stand; er verfehlte den Kopf des Opfers, weil dieses seinen Kopf zur Seite zog. Nachdem das Opfer ein paar Meter vor dem Beschuldigten geflohen war, versetzte ihm der Beschuldigte, der dem Opfer gefolgt war, mit dem gleichen Gegenstand von hinten einen Schlag gegen den Rücken, worauf das Opfer in die Knie sackte; anschliessend schlug der Beschuldigte dem Opfer von hinten an die linke Schulter, wiederum mit dem gleichen Gegenstand. Der Schlag des Beschuldigten in Richtung des Kopfs des Opfers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie eine Schädelkalottenfraktur oder eine Blutung in der Schädelhöhle verursachen können; der Schlag des Beschuldigten an den Rücken des Opfers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie Rippenbrüche mit Entwicklung einer Luftbrust zur Folge haben können. Der Beschuldigte nahm diese möglichen Fol- gen seines Handelns mindestens in Kauf. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (Ziff. II.1.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 f.): Insgesamt kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens des I.________ als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte mit einem Gegenstand drei Schläge gegenüber dem Privatkläger ausführte. Ein Schlag führte der Beschuldigte in Richtung Kopf des Privat- klägers aus, verfehlte diesen aber. Die weiteren beiden Schläge trafen den Privatkläger am Rücken und an der Schulter. Die Schläge wurden vom Beschuldigten mit einer gewissen Heftigkeit getätigt. Alle drei Schläge erfolgten mit dem gleichen Tatwerkzeug. Auch wenn offenbleiben muss, was als Tatwerk- zeug diente, ist beweismässig erstellt, dass es sich um einen harten Gegenstand von ca. einem Meter Länge handelte. 9 Basierend auf den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Berichten des I.________, des J.________ und den verschiedenen Ärzten kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Privat- kläger aufgrund der körperlichen Übergriffe des Beschuldigten die in Ziff. 1 der Anklageschrift umschrie- benen Verletzungen erlitt, namentlich eine Schwellung an der Schulter und eine Hautverfärbung mit Schwellung am Rücken sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere, nunmehr mittelgradige depressive Episode (pag. 41 f.; pag. 162 f.; pag. 171; pag. 252). Aufgrund der körperlichen Verletzungen wurde der Privatkläger im J.________ am 02.03.2020 untersucht, ein MRI der Wir- belsäule durchgeführt und danach wieder entlassen (pag. 162 ff.). Er wurde vom 02.03.2020 bis am 06.03.2020 zu 100% krankgeschrieben (pag. 164). Aufgrund der psychischen Folgen wurde er sodann vom 06.03.2020 bis zum Urteilszeitpunkt zu 100% krankgeschrieben und verlor seine Arbeitsstelle bei der H.________ (pag. 188 ff.; pag. 192). Wegen der anhaltenden Schmerzen im Rücken befand er sich 20 Mal in chiropraktischer Behandlung, zuletzt am 30.12.2020 und es wurden Schmerztherapien durch- geführt, die jedoch ohne Erfolg blieben (pag. 48; pag. 168). Zum Urteilszeitpunkt ist der Privatkläger weiterhin in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Der in der Anklageschrift in Ziff. 1 umschriebene Sachverhalt ist beweismässig erstellt. 12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stützte sich bei ihrer rechtlichen Würdigung auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt (pag. 540 ff. und pag. 552 f.). Ergänzend legte sie die durch den Straf- und Zivilkläger erlittenen Beeinträchtigun- gen dar. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers werde deutlich, was die Erinnerung an diesen Vorfall in ihm auslöse. Zu beachten sei die sehr lange Ar- beitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vom 2. März 2020 bis September 2021 zu 100 %. Dann habe der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag nicht geklappt. Ab März 2022 habe er sein Arbeitspensum kontinuierlich wiederaufgebaut. Insgesamt sei er etwa 22 Monate arbeitsunfähig gewesen. Seinen Job als K.________ bei der H.________ habe er wegen der Schmerzen in seinem linken Arm und vor allem we- gen der massiven psychischen Probleme nicht mehr ausführen können. Es habe bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine lange Arbeitsunfähigkeit vor- gelegen. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger noch ein Jahr nach dem Vorfall Schmerzen im Rücken und im Arm gehabt (Verweis auf den Bericht von Dr. med. L.________, pag. 168). Diese Schmerzen würden sich nur teilweise mit den psychi- schen Problemen erklären lassen. Dies habe M.________ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2021 so ausgeführt (pag. 251). Die Vorinstanz habe diesen Bericht nicht genügend berücksichtigt. Der Straf- und Zivilkläger habe nach wie vor noch Schmer- zen im Hinterkopf und im Arm und dies würde wohl auch so bleiben. Weiter sei eine posttraumatische Belastungsstörung zuerst mit einer schweren und dann mit einer mittelgradigen depressiven Episode aufgetreten. Rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall habe diese immer noch eine regelmässige therapeutische Behandlung erfor- dert. Dass es dem Straf- und Zivilkläger heute besser gehe, schliesse den Tatbe- stand der vollendeten schweren Körperverletzung nicht aus. Bereits einleitend sei gesagt worden, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im normalen Leben eingeschränkt habe. Er pflege keine sozialen Kontakte mehr, er sei nicht mehr alleine aus dem Haus gegangen und seine Frau habe sogar eine Auszeit nehmen müssen, um dem Straf- und Zivilkläger zu helfen. Im Bericht vom 26. Juni 2020 (pag. 170 ff.) hätten M.________ und Herr Dr. med. N.________ festgehalten, dass es möglich 10 sei, dass der Vorfall vom 2. März 2020 verdrängte Symptome des Angriffs aus dem Jahr 2013 wieder aktiviert habe. Aber aus dieser Vermutung alleine könne keine vor- bestehende Schädigung begründet werden. Der Straf- und Zivilkläger seinerseits schloss sich dem Beweisergebnis der Vorin- stanz an (pag. 544 ff- imd pag. 553 f.). Die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt zu Recht als beweismässig erstellt erachtet und es könne auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Es seien drei Schläge mit einem harten Gegen- stand erfolgt. Es könne offengelassen werden, ob es sich dabei um den Baseball- schläger oder um einen anderen Gegenstand von ähnlicher Dimension gehandelt habe. Mit dem Gegenstand sei ein Schlag Richtung Kopf erfolgt, welcher den Straf- und Zivilkläger nur knapp verfehlt habe und zwei weitere Schläge mit nicht unerheb- licher Wucht auf den Rücken und die Schulter des Straf- und Zivilklägers. Die Tat- handlung habe zu einer erheblichen Schädigung und insbesondere auch psychi- scher Beeinträchtigung sowie einer fast zweijährigen Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers geführt. Der Beschuldigte führte in sachverhaltlicher Hinsicht aus, betreffend die schwere Körperverletzung und die psychischen Folgen des Straf- und Zivilklägers sei präzi- sierend und ergänzend festzuhalten, dass die körperlichen Folgen quasi gar nicht vorhanden seien (pag. 547 ff. und pag. 554). Der Straf- und Zivilkläger sei direkt nach dem Vorfall einvernommen worden. Er habe sich sogar in der Lage gefühlt, nach Hause zu gehen. Erst am nächsten Tag sei ein MRI gemacht worden (pag. 60 Z. 169 ff.). Für die psychischen Beschwerden habe der Straf- und Zivilkläger einen Monat lang Medikamente eingenommen, welche er aber dann selbständig abgesetzt habe (pag. 63 Z. 301 ff.). Selbst das I.________ habe in seinem Bericht festgehalten, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abheilen würden (pag. 42). Mit Verweis auf die Berichte von Dr. med. L.________ und von M.________ hält die Verteidigung fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Ge- stützt auf diese Berichte werde deutlich, dass nicht nur das Verhalten des Beschul- digten diese Diagnose verursacht habe, sondern auch der Messerangriff im Jahr 2013 Mitauslöser gewesen sei. So hätten Ärzte und Psychotherapeuten unabhängig voneinander ausgeführt, dass verdrängte Ängste der Messerattacke aus dem Jahr 2013 reaktiviert worden seien. Auch die Tatsache, dass es sich beim Vorfall aus dem Jahr 2013 um einen Beziehungsstreit mit seiner Ex-Freundin gehandelt habe, spre- che dafür, dass dies doch viel schwerere Folgen haben müsste als der Vorfall vom Campingplatz mit einer Person, die man sonst nie sehe. Eine Medikation habe der Straf- und Zivilläger verweigert. Angst scheine ein steter Begleiter des Straf- und Zivilklägers zu sein: Angst vor dem Beschuldigten, Angst vor der Abhängigkeit. Wenn aber eine entsprechende Medikation abgebrochen werde, bevor eine Stabilisierung eintrete, dann treffe den Straf- und Zivilkläger eine Mitschuld daran, dass es ihm nicht bessergehe. Hinzukomme ebenfalls, dass der Vorfall kurz vor Corona vorge- fallen sei, was sich ebenfalls negativ auf den Zustand des Straf- und Zivilklägers ausgewirkt habe. Mit anderen Worten sei der Straf- und Zivilkläger psychisch erheb- lich vorbelastet, habe seinen Job verloren und darauf sei die Corona-Pandemie ge- folgt. 11 Zum Tatwerkzeug könne festgehalten werden, dass es grundsätzlich sachverhalts- mässig erstellt sei, dass es sich um einen harten Gegenstand gehandelt habe. Letzt- lich könne die Frage, ob ein Baseballschläger verwendet worden sei, aber offenge- lassen werden. Wie der Beschuldigte ausgesagt habe, seien DNA-Proben genom- men worden, und man habe nichts gefunden. Wenn der Baseballschläger das Tat- werkzeug gewesen wäre, hätte man dort etwas gefunden. Auch der Straf- und Zivil- kläger habe nicht den Baseballschläger genannt, sondern spreche von einem Ste- cken. Es könne demnach auch ein morscher Ast, der auf dem Campingplatz rumge- legen sei, oder einer der Haselstecken von den Kunstwerken des Beschuldigten ge- wesen sein. Hätte der Beschuldigte mit dem Baseballschläger geschlagen, hätte man andere Spuren auf dem Rücken des Straf- und Zivilklägers gefunden, als die- jenigen, die man gefunden habe und die nur leicht seien. Der Baseballschläger könne demnach ausgeschlossen werden. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger ge- sagt, der Beschuldigte habe nur einhändig geschlagen und es sei wie Holzhacken gewesen (pag. 58). Mit einem Baseballschläger könne man gar nicht so schnell schlagen. Zudem sei völlig übertrieben dargestellt worden, dass der Straf- und Zivil- kläger am morgen früh verprügelt worden sei und dabei Todesangst erlitten habe. Der Straf- und Zivilkläger habe selbst ausgesagt, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, ihn zu vertreiben. Er sei ihm auch nicht nachgelaufen, sondern habe ihn gehen lassen. 13. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Gestützt auf die obigen Ausführungen der Parteien steht fest, dass der erstinstanz- lich als erwiesen erachtete Sachverhalt oberinstanzlich im Grundsatz nicht bestritten wurde. Insbesondere ist festzuhalten, dass inzwischen auch der Beschuldigte selber davon ausgeht, dass er die Schläge nicht mit der blossen Hand ausgeführt, sondern ein Tatwerkzeug verwendet hat (pag. 536 Z. 33). Bestritten geblieben ist, was für ein Tatwerkzeug es war bzw. ob der Beschuldigte den festgestellten Baseballschläger benutzt hat oder nicht. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann noch ein- mal die genauen Umstände des Vorfalls (Anzahl und Heftigkeit der Schläge, Wahr- nehmbarkeit des Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger) sowie der psychische und physische Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall bzw. zum Zeit- punkt der Berufungsverhandlung zu prüfen. 14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Verfügbare Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als objektive Beweismittel der Anzeigerapport vom 2. Juni 2020 (pag. 6 ff.), der Rap- port des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 24. April 2020 (pag. 17 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. März 2020 (pag. 35 ff.), der Bericht der O.________ vom 27. Februar 2020 (pag. 204), die Berichte des J.________ vom 2. März 2020 und vom 6. März 2020 (pag. 162 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers (pag. 39 ff.), der Arztbericht von Dr. P.________ (Chiropraktiker) vom 2. November 2020 (pag. 48), der Arztbericht von Dr. med. L.________ (Praxis für Schmerztherapie) vom 25. Juni 2020 (pag. 168 f.), 12 der Bericht von M.________ und von Dr. med. N.________ (Therapiezentrum am Q.________) vom 26. Juni 2020 (pag. 170 ff.), der Bericht von M.________ vom 28. Mai 2021 (pag. 251 ff.), die Arztzeugnisse des Straf- und Zivilklägers (pag. 188 ff.), das Kündigungsschreiben und die Kündigungsbegründung der H.________ (pag. 144 und pag. 192) sowie die Anmeldung der Leistungen der Invalidenversiche- rung (IV; pag. 194) vor. Hinzu kamen im oberinstanzlichen Beweisverfahren ein aktueller Strafregisteraus- zug, datierend vom 26. Juli 2022 (pag. 521), ein Leumundsbericht, datierend vom 20. Juli 2022 (pag. 518 f.) sowie der Einsatzvertrag des Beschuldigten vom 2. August 2022 (pag. 557). Sodann sind als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (pag. 70 ff., pag. 75 ff., pag. 300 ff. und pag. 535 ff.) sowie des Straf- und Zivilklägers (pag. 51 ff., pag. 55 ff. pag. 294 ff. und pag. 528 ff.) zu würdigen. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erst- instanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammen- gefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff.II.1.2 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 349 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen oberinstanzlichen Beweisergänzungen wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf und auf die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Be- weismittel direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 14.2 Konkrete Beweiswürdigung 14.2.1 Zum Tatwerkzeug Wie bereits unter Ziff. II.12 hiervor ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte inzwischen nicht mehr, ein Tatwerkzeug in der Hand gehabt zu haben (pag. 536 Z. 33). Dass ein solches verwendet worden sein muss, steht auch anhand der Erkenntnisse des I.________ (Gutachten vom 31. März 2020, pag. 39 ff.; Telefonnotiz vom 16. Oktober 2020, pag. 44) sowie der konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers fest. Zu klären bleibt indes, ob es sich bei dem Tatwerkzeug um den sichergestellten Ba- selballschläger handelt oder nicht. Es kann hierfür vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.d der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 362 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte selber bestreitet auch noch vor oberer Instanz ausdrücklich, den Baseballschläger verwendet zu haben (pag. 536 Z. 21-22). Nachvollziehbar führte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Baseballschläger befinde sich jeweils im Wohncontainer, er selber habe aber im Wohnwagen geschlafen (pag. 537 Z. 1-4 und pag. 538 Z. 11). Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt war der Beschuldigte am fraglichen Morgen aufgebracht und stürmte aus dem Wohnwa- gen hinaus. Es ist mithin davon auszugehen, dass es schnell ging; so trug der Be- schuldigte gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers nur Unterhosen (pag. 60 Z. 196-197). Unter diesen Umständen scheint es unwahrscheinlich, dass er zuerst noch in den Wohncontainer ging, um den Baseballschläger zu holen. 13 Der Straf- und Zivilkläger seinerseits führte zum verwendeten Gegenstand gegenü- ber der Polizei zwar noch aus, es hätte sich um einen Baseballschläger handeln können (pag. 53 Z. 74 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er dann aber stets von einem «Stecken» (pag. 57 Z. 70-71). Seine Aussagen gegenüber der Po- lizei präzisierte er damals dahingehend, er gehe nur deshalb davon aus, dass es sich um einen Baseballschläger gehandelt habe, weil er diesen Baseballschläger bei der Polizei gesehen habe. Beim Vorfall selber habe er keinen Baseballschläger ge- sehen (pag. 61 Z. 212-214). Die Farbe des Gegenstands hat er als schwarz wahr- genommen, konnte es aufgrund der Dunkelheit aber nicht sicher sagen. Die Länge schätzte er auf ca. einen Meter. Zum Material konnte der Straf- und Zivilkläger nichts sagen (pag. 60 Z. 191-204). Der «Stecken» sei gerade gewesen (pag. 61 Z. 207). Die Schläge hätten gesessen, diese hätten mit etwas Hartem erfolgen müssen (pag. 61 Z. 221). Diese Aussagen bestätigte der Straf- und Zivilkläger sowohl an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 295 Z. 5-9) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 529 Z. 3 und Z. 14-16). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Straf- und Zivilkläger nicht gesehen hat, um was für einen Gegenstand es sich genau gehandelt hat. Insbesondere kann gestützt auf seine Aussagen der Baseballschläger nicht als Tatwerkzeug identifiziert werden. Dasselbe gilt für das I.________-Gutachten. Dieses spricht einzig von einem längli- chen Gegenstand (pag. 42). Mehr geht daraus nicht hervor. Die Schwere der Verlet- zungen spricht zudem eher gegen die Verwendung des Baseballschlägers, zumal der Straf- und Zivilkläger gemäss seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine dicke Winterjacke trug, welche ihn hätte schützen können (pag. 529 Z. 32-36). Wäre tatsächlich ein Baseballschläger verwendet worden, wären – insbesondere angesichts der Heftigkeit der ausgeführten Schläge (vgl. dazu Ziff. 13.2.3 nachfolgend) – erheblichere Verletzungen zu erwarten gewesen. Im Ergebnis ist vorliegend in dubio pro reo die Verwendung des Baseballschlägers als Tatwerkzeug auszuschliessen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt als Tatwerkzeug auch weder die vom Beschuldigten mitgeführte Taschen- lampe noch das bei der Durchsuchung gefundene Nunchaku infrage. So sind mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach das Tatwerk- zeug von der Hand des Beschuldigten bis zum Boden reichte, das heisst ca. einen Meter lang war, sowohl die Taschenlampe als auch das Nunchaku zu kurz. Ob es sich also beim Tatwerkzeug um einen – wie vom Beschuldigten vermutet (pag. 537 Z. 11) – Haselstecken oder einen anderen Gegenstand gehandelt hat, muss offen- bleiben. Fest steht gestützt auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Erkennt- nisse im I.________-Gutachten einzig, dass der Beschuldigte die Schläge mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand ausgeführt hat. 14.2.2 Zur Anzahl Schläge Hinsichtlich der Anzahl Schläge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.e der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 364). Insbesondere bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers keine Zweifel daran, dass der erste Schlag gegen dessen Kopf gerichtet war, ihn jedoch knapp verfehlte. Zudem ist aufgrund der glaubhaften 14 Angaben des Straf- und Zivilklägers und seiner dokumentierten Verletzungen eben- falls beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte zwei weitere Schläge gegen die Schulter und den Rücken des Straf- und Zivilklägers mit demselben Gegenstand ausführte und diesen auch traf. 14.2.3 Zur Heftigkeit der Schläge Auch hinsichtlich der Heftigkeit der Schläge kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.f der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 364 f.). Ergänzend ist auf die Aussagen des Beschuldigten selber hinzu- weisen, wonach es bei ihm zu einer Kurzschlusshandlung gekommen sei und er dem Straf- und Zivilkläger «mit voller Wucht» gegen den Rücken geschlagen habe (pag. 77 Z. 54-55). Er habe eine solche Wut im Bauch gehabt (pag. 78 Z. 97), für ihn sei Lärm und Licht wie Guantanamo gewesen, er habe nicht mehr normal reagieren können (pag. 301 Z. 9-10). Als er gesehen habe, dass es der Straf- und Zivilkläger gewesen sei, sei die ganze Wut der drei Jahre in einer Sekunde rausgekommen (pag. 301 Z. 16-17). Demzufolge ist auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten von einer erheblichen Heftigkeit der Schläge auszugehen. 14.2.4 Zu den Umständen der Schläge Ergänzend zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist kurz auf die Umstände der Schläge einzugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft machte im Rahmen der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend, der Angriff sei im Dunkeln, von hinten und damit für den Straf- und Zivilkläger aus dem Nichts erfolgt. Dieser Dar- stellung kann gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers selber nicht ge- folgt werden. Sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 59 Z. 151-152) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte dieser aus, dass er den Beschul- digten bereits in jenem Moment wahrgenommen habe, als dieser um den Wohncon- tainer herum hervorgekommen und an den Rand des Parkplatzes gelaufen sei (pag. 529 Z. 12-21; pag. 531 Z. 17-22). Er hat auch gesehen, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten hat, aufgebracht gewesen ist und geschrien hat (pag. 529 Z. 1-7 und Z. 14-16; pag. 531, Z. 21-229). Weil am Auto des Privatklägers die Lichter gebrannt haben (pag. 57 Z. 66-67; pag. 294 Z. 38; pag. 528 Z. 20), ist auch nicht von einer kompletten Dunkelheit auszugehen. Jedoch steht gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers auch fest, dass er mit den Schlägen bzw. dem heftigen körperlichen Angriff durch den Beschuldigten nicht gerechnet hat (vgl. pag. 57 Z. 71-72 und pag. 529 Z. 7-9). 14.2.5 Zum physischen und psychischen Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vor- fall sowie im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Für die rechtliche Würdigung von Bedeutung und deshalb nachfolgend zu themati- sieren ist der psychische und physische Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall sowie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Diesbezüglich liegen insbesondere die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie die Arztberichte und die beiden Berichte der behandelnden Psychologin vor (pag. 39 ff., pag. 48, pag. 162 ff., pag. 165, pag. 251 f.). Für die Zusammenfassung dieser Unterlagen wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 350-353). Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens wurden keine neuen Berichte eingereicht. In Bezug auf die Berichte von 15 Dr. med. L.________ (pag. 168 f.) und der Psychotherapeutin M.________ (pag. 170 ff. und pag. 251 ff.) ist festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um Partei- jedoch of- fensichtlich nicht um Gefälligkeitsgutachten handelt. Es kann mithin darauf abgestellt werden. Für den physischen Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall ist in erster Linie das Gutachten des I.________ (pag. 39 ff.) massgebend. Daraus geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger in objektiver Hinsicht im mittleren Rückenbereich eine doppelkonturige, streifenförmige, rötliche Hautverfärbung mit einer weich tastbaren Schwellung im kopfwärtigen Bereich der Hautverfärbung sowie eine weitere Schwel- lung und Hautverfärbung an der linken Schulterrückseite erlitten hat. Das I.________ ging davon aus, dass diese Verletzungen folgenlos abheilen würden. Arztberichte, die das Gegenteil belegen würden, liegen keine vor. Zwar geht sowohl aus dem Be- richt von Dr. med. L.________ als auch aus jenen von M.________ hervor, dass der Straf- und Zivilkläger in den Jahren 2020/2021 über körperliche Beschwerden klagte. Jedoch orten beide als wahrscheinliche (Haupt-)Ursache dessen psychische Befind- lichkeit: Dr. med. L.________ hält in seinem Bericht vom 25.06.2020 fest, dass der Straf- und Zivilkläger unter Schmerzen cervikal sowie im Bereich des linken Hemi- thoraxes leide, dabei aber eine postsomatische Belastungsstörung mit stärkster So- ziophobie, vegetativer Dystonie und allgemeiner grosser Angst im Vordergrund stehe. Er diagnostizierte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung bei Sta- tus nach wiederholten tätlichen Angriffen. Inwieweit die körperlichen Schmerzen auf eine somatische Traumatisierung zurückzuführen seien, könne seinerseits aktuell noch nicht beurteilt werden, es liege jedoch der schwere Verdacht einer sich chroni- fizierenden posttraumatischen Somatisierungsstörung vor (pag. 168 f.). Auch M.________ hielt fest, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien vollumfänglich gegeben (pag. 171 und 251). Weiter führte sie aus, dass die offenbar noch immer vorhandenen Schmerzen im Brustbereich teils mit der posttrau- matischen Belastungsstörung zu erklären seien (pag. 252). Die schwere depressive Episode habe sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode gemildert (pag. 251). Gemäss dem Bericht von M.________ vom 26. Juni 2020 ist zudem möglich, dass der Vorfall vom 2. März 2020 verdrängte psychische Symptome eines Messerangrif- fes aus dem Jahr 2013 teilweise reaktiviert hat (pag. 170). Gestützt auf diese Er- kenntnis kann eine gewisse Prädisposition betreffend psychischer Schäden beim Straf- und Zivilkläger nicht ausgeschlossen werden. Dass der Vorfall vom März 2020 den Straf- und Zivilkläger in psychischer Hinsicht ernsthaft erschüttert hat, zeigen seine eigenen Aussagen eindrücklich. So schilderte er mehrfach, wie er sich seit dem Vorfall komplett aus dem Leben zurückgezogen hat: Er traue sich kaum noch aus dem Haus (pag. 62 Z. 264), habe alle Fahrzeuge verkauft, damit der Beschuldigte ihn nicht wiedererkenne (pag. 62 Z. 265-266), habe Sichtschutzwände montiert (pag. 62 Z. 278), sich sogar überlege, eine Brille anferti- gen zu lassen, damit er nicht wiedererkannt werde (pag. 63 Z. 283-284). Dieser Ein- druck bestätigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung. So schilderte er glaub- haft, wie ihm die Angst weiterhin Mühe mache und er am Tag der Berufungsverhand- lung nur wegen des Anblicks des Beschuldigten völlig «weg» gewesen und zur Bus- haltestelle gerannt sei (pag. 530 Z. 33-37). Hingegen erst auf ausdrückliche Frage der Staatsanwaltschaft äusserte sich der Straf- und Zivilkläger zu noch vorhandenen 16 körperlichen Folgen des Vorfalls (pag. S. 9 Z. 3 ff.). Dass die von ihm erwähnte feh- lende Kraft in der linken Hand sowie die Schmerzen im Hinterkopf tatsächlich im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Vorfall stehen, lässt sich indes mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen – wie bereits dargelegt – nicht belegen. Zur Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers befinden sich verschiedene Arzt- zeugnisse in den Akten. Daraus geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger vom 2. März 2020 bis zum 30. Oktober 2020 mit Ausnahme vom 20. April 2020 bis zum 23. April 2020 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war (pag. 161 und pag. 188 ff.). Der grössere Teil der Krankschreibung erfolgte indes durch den Psychiater Dr. N.________. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Straf- und Zivilkläger aus, am 1. September 2021 einen ersten Arbeitsversuch gestartet und in der Folge einen Rückfall erlitten zu haben (pag. 530 Z. 5-8). Im März 2022 habe er die Arbeit mit einem Arbeitspensum von 20 % wiederaufnehmen können, das Arbeitspensum stetig erhöhen und schliesslich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mit einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet (pag. 530 Z. 1-3 und Z. 10-12, pag. 533 Z. 22- 29). 14.3 Oberinstanzliches Beweisergebnis Für den oberinstanzlich massgebenden Sachverhalt kann vorab auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 362 f.). Auch die Kammer erachtet den in Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt beweismässig als erstellt. Zusätzlich bzw. präzisierend sind mit Blick auf die oberinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst folgende Punkte festzuhalten: Ergänzend zur erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat sich im oberinstanzli- chen Verfahren verdeutlicht, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten be- reits wahrgenommen hat, als dieser um seinen Wohncontainer hervorgekommen ist. Dabei hat er realisiert, dass der Beschuldigte wütend – ja geradezu ausser sich – gewesen ist und dass er einen länglichen Gegenstand in der Hand gehalten hat. Damit steht fest, dass der Angriff durch den Beschuldigten für den Straf- und Zivil- kläger nicht vollständig unerwartet und aus dem Nichts gekommen ist. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte mit einem harten, ungefähr einen Meter lan- gen Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Straf- und Zivil- klägers gemacht hat, diesen jedoch verfehlte. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tatwerkzeug auf den Rücken und auf die Schul- ter. Er führte diese Schläge mit einer gewissen Heftigkeit aus. Offenbleiben musste auch im oberinstanzlichen Verfahren, mit was für einem Gegenstand der Beschul- digte auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat. Die Kammer schliesst indes gestützt auf die Aussagen der Beteiligten, die örtlichen Gegebenheiten sowie die Verletzungsfolgen aus, dass es sich beim Tatwerkzeug um den festgestellten Base- ballschläger handelte. Gestützt auf die verschiedenen Berichte und die Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers steht weiter fest, dass dieser noch heute durch den Vorfall in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Dabei lassen sich jedoch zum heutigen Zeitpunkt einzig psychi- sche Beschwerden nachweisen. Mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen ist davon 17 auszugehen, dass die allenfalls noch vorhandenen physischen Schmerzen psycho- somatisch und damit ebenfalls psychischer Natur sind. Weiter hat das oberinstanzli- che Beweisverfahren ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger wieder mit einem Pen- sum von 80% im ersten Arbeitsmarkt arbeitet. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorwurf gemäss Anklageschrift und rechtliche Würdigung der Vorinstanz In rechtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift hin- sichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen objektiv eine vollendete schwere Kör- perverletzung vorgeworfen (Hauptanklage). Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die lange Arbeitsunfähigkeit von 17 Monaten, die Beeinträchtigungen im alltäglichen Le- ben sowie die erlittene posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode das Vorliegen einer schweren Schädigung der geistigen Ge- sundheit im Sinne der Generalklausel und damit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Jedoch erachtete sie die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers als derart aus- sergewöhnlich, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit habe rechnen müssen. Sie ging folg- lich von einem Irrtum des Beschuldigten über den Kausalverlauf aus und verneinte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB. Im Rahmen der Eventualanklage wird dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vorgeworfen, durch den Schlag in Richtung des Kopfes sowie an den Rücken des Straf- und Zivilklägers lebensgefährliche Verletzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf genommen und sich dadurch der versuchten schweren Körper- verletzung schuldig gemacht zu haben. Diese Anklagevariante erachtete die Vorin- stanz sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt, weshalb sie den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilte. 16. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung aus, sie erachte in Abweichung zur Vorinstanz nebst dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB und damit die vollendete schwere Körperverletzung gemäss der Hauptanklage als erfüllt. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich dem Irrtum über den Kausalverlauf überzeuge nicht. Um den subjektiven Tatbestand bejahen zu können, müsse sich der Vorsatz auf die schwere Schädigung beziehen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Täter genau diejenigen Folgen vorgestellt habe, die eingetreten seien. Gestützt auf das Bewei- sergebnis sei deutlich, dass der Beschuldigte es für möglich habe halten müssen, den Straf- und Zivilkläger schwer schädigen zu können. Es sei nicht dermassen un- wahrscheinlich, dass jemand durch einen solchen Vorfall ein schweres Trauma er- leide und dieses daher nicht mehr der Handlung des Beschuldigten zugerechnet werden könne. Vorliegend habe der Beschuldigte im Dunkeln auf den Straf- und Zi- vilkläger eingeschlagen und dieser habe Todesangst erlitten. Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass er den Straf- und Zivilkläger damit nicht nur körperlich, 18 sondern auch psychisch schwer schädigen könne. Er könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, das seelische Leid des Straf- und Zivilklägers sei nicht vorher- sehbar gewesen. Demnach habe er mit Eventualvorsatz gehandelt und sei nach Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Auch der Straf- und Zivilkläger stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegend erfüllt sei. So habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass durch sein Handeln auch psychische Folgen ausgelöst werden könnten, wie dies der Fall gewesen sei. Weiter werde von der Vorinstanz ausgeführt, dass es nicht unüblich und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erklärbar sei, dass ein Opfer nach einem körperlichen Übergriff eine psychische Belastungsphase haben könne. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Heftigkeit der Reaktion angeblich derart unüblich sei, dass diese nicht mehr adäquat kausal sei, sei schlicht falsch. Der Be- schuldigte habe zwar nicht wie ein Facharzt der Psychiatrie abschätzen können, wel- che Folgen eintreten könnten, es reiche jedoch, wenn dem Beschuldigten im Grund- satz bewusst gewesen sei, dass eine psychische Schädigung auftreten könnte. Es könne keine Rolle spielen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass jemand so re- agiere. Es reiche auch nur eine geringe, aber intakte Wahrscheinlichkeit. Der Straf- und Zivilkläger sei am frühen Morgen aus dem Nichts verprügelt worden und dies könne durchaus zu einem längeren Heilungsverlauf führen. Der Beschuldigte seinerseits vertrat die Auffassung, dass die Vorinstanz zum rich- tigen Ergebnis gelangt sei. Zwar vertrete er die Auffassung, dass der Erfolg gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bereits mangels Kausalität nicht zurechnet werden dürfte. Ob man einen Irrtum über den Kausalverlauf annehme oder bereits bei der Kausalität abwürge, führe aber letztlich zum gleichen Ergebnis. Bereits die Kausalität sei des- halb zu verneinen, weil mehrere Ursachen für die psychischen Beschwerden des Straf- und Zivilklägers in Frage kommen würden. So die Messerattacke im Jahr 2013, wie dies Herr Dr. med. L.________ und M.________ attestiert hätten, die Prädispo- sition des Straf- und Zivilklägers, die Corona-Pandemie oder die fehlende Medika- tion. Es sei zudem nicht verständlich, dass der Straf- und Zivilkläger dermassen psy- chisch kaputt sei. Mangels adäquater Kausalität sei dies dem Beschuldigten nicht zuzurechnen. Dieser habe nicht mit einer solchen Reaktion rechnen müssen. Die Vorinstanz habe auf der subjektiven Seite einen Irrtum über den Kausalverlauf an- genommen. Dies sei eine Alternative und im Ergebnis auch richtig. Der Beschuldigte sei über die Prädisposition nicht informiert gewesen und habe demnach nicht mit dem Eintreten einer solchen Reaktion rechnen müssen. Der Beschuldigte habe nicht im Traum daran gedacht, dass solche Folgen eintreffen würden. 17. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 17.1 Zur Hauptanklage: Vollendete schwere Körperverletzung 17.1.1 Objektiver Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 und 3 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB (dauernde Arbeitsunfähigkeit) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 369). Das oberinstanzliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der Straf- 19 und Zivilkläger zwischenzeitlich wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig ist. Es liegt mithin keine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vor, weshalb diese Va- riante von Art. 122 StGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Zu prüfen bleibt mithin auch oberinstanzlich, ob der objektive Tatbestand der Gene- ralklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB (Hauptanklage) erfüllt ist. Auch hier kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Generalklausel von Art. 122 StGB zu ver- weisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.1.1): Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB einbezogene «andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit» kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hin- sichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung aufgeführten Verletzun- gen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Kran- kenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen. Die Vorinstanz subsumierte zu Art. 122 Abs. 3 StGB Folgendes (Ziff. III.1.4 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371): Der Privatkläger ist im Urteilszeitpunkt seit 17 Monaten zu 100% arbeitsunfähig. Er erlitt nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung, welche anfänglich mit einer schweren zwischenzeit- lich mit einer mittelgradig depressiven Episode einhergeht. Seit dem Vorfall befindet sich der Privatklä- ger durchgehend in psychologischer Behandlung. Der Privatkläger wurde durch den Vorfall in seinem alltäglichen Leben massiv eingeschränkt. Durch die Angstzustände mied er anfänglich während meh- reren Monaten jeglichen sozialen Kontakt bis auf den zu seiner Frau und hatte überhaupt grosse Mühe das Haus zu verlassen und Termine wahrzunehmen. Das Unterwegssein löste bei ihm grosse Stress- reaktionen aus, die sich in Herzrasen, Hyperventilation, Zittern und Ohnmachtsgefühlen manifestierten. Mit Blick auf die lange Arbeitsunfähigkeit von 17 Monaten und die psychologische Behandlung, welche nach wie vor andauern, den Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben und der erlittenen posttraumati- schen Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode ist vorliegend von einer ande- ren schweren Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel auszugehen. Die psy- chischen Folgen aus dem Vorfall wiegen derart schwer, dass diese objektiv eine schwere Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB darstellen. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer – auch mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung – vollumfänglich an. Die Arbeits- unfähigkeit des Straf- und Zivilklägers dauerte rund zwei Jahre (erst im März 2022 konnte er die Arbeit mit einem Pensum von 20% wiederaufnehmen, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung arbeitete er wieder mit einem Pensum von 80%). Der Straf- und Zivilkläger befand sich zudem auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhand- lung in psychologischer Behandlung, wenn auch nur noch telefonisch und unregel- mässig. Weiter schilderte er eindrücklich, inwiefern der Vorfall noch heute Auswir- kungen auf seinen psychischen Zustand, seine sozialen Kontakte und sein Leben 20 insgesamt hat. Er sei vorher ein anderer Mensch gewesen (pag. 533 Z. 38). Die ge- samthafte Beeinträchtigung des Straf- und Zivilklägers, insbesondere der Umfang der Arbeitsunfähigkeit und die Schwere der Verletzungen der psychischen Integrität, stellt zweifellos eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dar. Eine irreversible Schädigung ist – wie bereits dargelegt – nicht notwendig. Soweit der Beschuldigte – wie bereits vor erster Instanz – erneut geltend machte, der objektive Taterfolg von Art. 122 Abs. 3 StGB sei ihm mangels Kausalität nicht zuzurechnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 mit weiterem Hin- weis). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wir- kungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Die Unvorhersehbarkeit einer Mitursache genügt für sich genommen nicht, um die Adäquanz zu unterbrechen. Denn unter Kausalitätsgesichtspunkten ist ursächlich al- les, was irgendwie zu dem konkreten Erfolg beigetragen hat; alle Kausalfaktoren sind gleichwertig. Es genügt, dass die Handlung eine Ursache des Erfolgs gewesen ist; sie braucht nicht die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache gewesen zu sein, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint. Vielmehr muss die konkurrierende Ursache nach der Adäquanztheorie bei wertender Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbe- deutend erscheinen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss der Täter mit einem Opfer rechnen, welches nicht oder kaum resi- lient ist und daher bereits mit geringfügigen Belastungssituationen nicht umgehen kann (sog. konstitutionelle Prädisposition; Urteil des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.2; BGE 131 IV 145 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Mass- geblich ist, ob der Täter mit seiner Tathandlung eine kausale Rolle für den Eintritt des Taterfolgs spielte, sei diese auch nur teilweise kausal. Vorliegend hat der Beschuldigte durch seinen Angriff zweifellos die obengenannten Beeinträchtigungen beim Straf- und Zivilkläger herbeigeführt. Dass der im Jahr 2013 erfolgte Messerangriff auf den Straf- und Zivilkläger möglicherweise ebenfalls mitur- sächlich war, vermag vorliegend den Kausalzusammenhang – wie bereits von der Vorinstanz richtigerweise dargelegt (pag. 371) – nicht zu unterbrechen. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger über eine konstitutionelle Prädisposition hinsichtlich psy- chischer Erkrankungen verfügt hätte, ist durch das Verhalten des Beschuldigten eine derart beachtliche andere Ursache hinzugekommen, dass diese als Hauptursache für die eingetretenen Schäden gelten muss. Im Übrigen musste der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin mit einem Opfer rechnen, welches über eine gewisse Prädisposition verfügt. 21 Das Verhalten des Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die eingetretenen Schäden zu bewirken. Demzufolge war das Verhalten des Beschuldigten nicht nur conditio sine qua non, sondern auch adäquat kausal für die beim Straf- und Zivilkläger eingetretene schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB. Der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB ist somit erfüllt. 17.1.2 Subjektiver Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369 f.). Die zentrale Frage ist vorliegend, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über den Kausalverlauf befand, d.h. ob und inwieweit ihm der unter Ziff. 16.1.1 festgehaltene Erfolg noch als sein Werk zugerechnet werden kann, wenn der tatsächlich her- beiführende Geschehensablauf dem vorgestellten nicht entspricht. Künftige Ereignisse lassen sich kaum je genau vorhersehen. Bloss geringfügige Ab- weichungen im Geschehensablauf können den Täter daher nicht entlasten. Gering- fügig sind Abweichungen dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht der- art aussergewöhnlich ist, dass mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6S.1/2008 vom 26. Au- gust 2009 E. 2.4 mit weiterem Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.4 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten liegt ein relevanter Irrtum über den Kausalverlauf dann vor, wenn der tatsächliche Geschehensablauf derart unge- wöhnlich war, dass mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Die Vorinstanz hielt hierzu fest (pag. 372): Auf der subjektiven Seite musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass Schläge gegen einen Menschen auch psychische Folgen, wie Angstzustände, Ohnmachtsgefühle etc., haben können. Es ist nicht unüblich, das heisst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erklärbar, dass ein Opfer nach einem körperlichen Übergriff eine psychische Belastungsphase hat. Allerdings wiegt die Belastungsphase im vorliegenden Fall aussergewöhnlich schwer. Sie führte beim Privatkläger zu einer über 17 Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Epi- sode, welche nach wie vor behandelt werden muss. Die Heftigkeit der Reaktion des Privatklägers ist demnach so aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste. Ein durchschnittlicher Mensch kann nach einer Körperverletzung — wie sie dem Privatkläger zugefügt worden ist — ohne weiteres übergangs- weise psychisch belastet sein. Jedoch entspricht es nicht der Reaktion eines durchschnittlichen Men- schen eine dermassen heftige Reaktion zu zeigen, die in einer psychischen Belastungsstörung mit de- pressiver Episode mündet. Der Beschuldigte musste daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen, dass beim Privatkläger eine solche psychische Dekompensation eintritt. Diesen zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Massgebend scheint der Kammer für die Frage, mit welchen psychischen Schäden nach einem Angriff gerechnet werden muss, die Betrachtung der Gesamtsituation. Vorliegend kam die Attacke durch den Beschuldigten nicht derart aus dem Nichts, wie dies von 22 der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht wurde. Es war vielmehr so, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten bereits wahrnahm, als dieser um seinen Wohncontainer herum- und auf ihn zugekommen ist. Der Beschuldigte war offen- sichtlich ausser sich vor Wut und schrie den Straf- und Zivilkläger bereits aus der Distanz an. Der Beschuldigte durfte also davon ausgehen, dass der Straf- und Zivil- kläger ihn wahrgenommen hat. Aufgrund der Scheinwerfer war es auch nicht stock- dunkel; es war mithin zu erwarten, dass der Straf- und Zivilkläger den länglichen Gegenstand in der Hand des Beschuldigten sehen würde, was er ja tatsächlich auch getan hat. Mit Blick auf diese konkreten Umstände scheint die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers – selbst wenn er nicht von einem körperlichen Angriff durch den Beschuldigten ausgegangen ist – derart aussergewöhnlich, dass der Be- schuldigte nicht damit rechnen musste. Eine so starke psychische Beeinträchtigung durch den vorliegenden Angriff war nicht zu erwarten – auch wenn der Beschuldigte gemäss Bundesgericht mit einer gewissen Prädisposition beim Straf- und Zivilkläger rechnen musste. Folglich hat sich der Beschuldigte über den Kausalverlauf geirrt. Der von ihm vorge- stellte Geschehensablauf der körperlichen Verletzungen wich derart vom tatsächli- chen Geschehensablauf, den schweren psychischen Leiden des Straf- und Zivilklä- gers ab, dass er mit Blick auf die konkreten Gesamtumstände nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste. Damit fehlt es vorliegend am subjektiven Tatbestand für die eingetretenen psychischen Verletzungsfolgen gemäss der Hauptanklage. 17.1.3 Zwischenfazit Zwar ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegend gegeben. Da sich der Beschuldigte aber in einem Irrtum über den Kausalverlauf befand, ist der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss der Hauptanklage nicht erfüllt und der Beschuldigte kann nicht für die eingetretenen psychischen Ver- letzungsfolgen des Straf- und Zivilklägers schuldig gesprochen werden. 17.2 Zur Eventualanklage: Versuchte schwere Körperverletzung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Ziff. III.1.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373). Subsu- mierend hielt die Vorinstanz fest was folgt (Ziff. III 1.8 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 373 f.): Der Beschuldigte griff den Privatkläger mit einem ca. 1 Meter langen und harten Gegenstand an und fügte ihm durch den Schlag auf den Rücken eine Hautverfärbung mit Schwellung zu. Der Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers verfehlte diesen. Der Privatkläger musste sich nach dem Vorfall vom 02.03.2020 drei Mal ambulant ins Spital begeben. Es hat seit dem Vorfall Schmerzen, die während mehrerer Monate behandelt wurden. Das Ausmass der Verletzungen ist gemäss I.________ jedoch nicht als lebensgefährlich zu bezeichnen. Objektiv betrachtet fügte der Beschuldigte dem Privatkläger in natürlich und adäquater Weise Verletzungen im Bereich der einfachen Körperverletzung zu. Allerdings hätte gemäss I.________ der Schlag des Beschuldigten in Richtung des Kopfs des Privat- klägers lebensgefährliche Verletzungen wie eine Schädelkalottenfraktur oder eine Blutung in der Schä- delhöhle verursachen können; der Schlag des Beschuldigten an den Rücken des Privatklägers hätte 23 lebensgefährliche Verletzungen wie Rippenbrüche mit Entwicklung einer Luftbrust zur Folge haben kön- nen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen eine schwere Körperver- letzung des Privatklägers in Kauf genommen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Mensch mit Schlägen mit einem harten und 1 Meter langen Gegen- stand gegen den Kopf und den Rücken schwer verletzt werden kann, ganz allgemein und mithin auch dem Beschuldigten bekannt ist. Indem der Beschuldigte trotz dieser ihm hinlänglich bekannten Gefahr zwei Mal und mit einer gewissen Heftigkeit in Richtung des sensiblen Kopfbereiches und auf den Rü- cken des Privatklägers mit einem harten und ca. 1 Meter langen Gegenstand eingeschlagen hat, als dieser ihm den Rücken zukehrte und sich daher nicht schützen und die Schläge nicht abwehren konnte, nahm er eine schwere Körperverletzung in Kauf. Zudem hätte der Privatkläger nach dem ersten Schlag Ausweichbewegungen machen können, das heisst, der Beschuldigte hätte weder wissen noch kontrol- lieren können, wohin er den Privatkläger beim zweiten Schlag tatsächlich treffen würde. Die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt unter diesen Umständen schwer. Die Beweggründe für den Einsatz des Gegen- standes sind zudem nichtig, ging es dem Beschuldigten darum, dass der Privatkläger den Motor und das Licht seines Fahrzeuges abstellte und er wieder schlafen konnte. Es hätte aber andere Lösungs- möglichkeiten für den Konflikt gegeben, wie Reden, den Motor selber abstellen, den Platzwart des Cam- pings holen oder die Polizei alarmieren. Auch die Art der Tathandlung spricht dafür, dass der körperliche Angriff für den Privatkläger völlig überraschend kam, da die Auseinandersetzungen zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger bis anhin verbal erfolgten. Das Verhalten des Beschuldigten kann daher vernünftigerweise einzig als billigende Inkaufnahme des Zufügens einer schweren Körperverlet- zung des Privatklägers ausgelegt werden. Folglich hat er mit Eventualvorsatz gehandelt, womit der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist mithin im Sinne der Eventualanklage der versuchten schweren Körperver- letzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung sowie Strafrahmen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung ver- wiesen werden (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379 f). Da die Übertretungsbusse für die Widerhandlung gegen das WG in Rechtskraft erwach- sen ist, gilt es im oberinstanzlichen Verfahren einzig, die Strafe betreffend vorliegen- den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung festzusetzen. Eine schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Die Kammer ist vorliegend angesichts der Be- rufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers nicht an das Verbot der reformation in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Freiheitsstrafe von 24 Monaten) somit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten 24 Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe dafür vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemes- sene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen In- tegrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (CHRISTOPHER GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigte hier einzig die eingetretenen physischen Folgen des Vorfalls. Sie hielt fest, objektiv hätten beim Straf- und Zivilkläger Schwellungen und Hautverfärbungen am Rücken und an der linken Schulter resultiert, welche objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien (pag. 381). Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Ver- letzungsbild jedoch nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefähr- dung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können. Durch den versuchten Schlag gegen den Kopf Straf- und Zivilklägers bestand eine Gefahr erheblicher Schädelverletzungen. Auch der Schlag gegen den Rücken hätte schwer- wiegende Verletzungen zur Folge haben können. Dabei handelt es sich jedoch letzt- lich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchten schwe- ren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle. Die Verschuldenseinschät- zung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (HANS MATTHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage 2019, N 93 f.). Der Beschuldigte setzte für den Angriff gegen den Straf- und Zivilkläger einen harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand ein. Der Tatentschluss dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Dennoch ist dem Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit anzurechnen. Er nahm das Tatwerkzeug zur Ausein- andersetzung mit. Verschuldenserhöhend wirkt sich die ausgenutzte Wehrlosigkeit des dem Beschuldigten fast gänzlich unbekannten Straf- und Zivilklägers aus. Dieser 25 hatte dem Beschuldigten den Rücken zugedreht, als der Beschuldigte drei Male hin- tereinander mit einer gewissen Heftigkeit zuschlug. Der Angriff kam für den Straf- und Zivilkläger zwar nicht völlig überraschend, aber dennoch unerwartet. Er hatte keine Chance, den Angriff abzuwehren. Durch sein Vorgehen offenbarte der Be- schuldigte eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als gerade noch leicht einzustufen. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehenswei- sen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 38 Monate Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet. 19.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Durch die Lichter und den Lärm des Motors des Fahrzeugs des Straf- und Zivilklä- gers wurde der Beschuldigte geweckt, war daher enerviert und wollte den Straf- und Zivilkläger in die Schranken weisen bzw. erreichen, dass dieser den Motor abstellt. Er handelte mithin aus egoistischen Beweggründen, was sich neutral auswirkt. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Hand- lungsziel. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln eine schwere Körper- verletzung nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich, was erheblich verschuldensmindernd ist. Vermeidbarkeit Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Be- schuldigte hätte mit dem Straf- und Zivilkläger das Gespräch suchen oder direkt die Polizei avisieren und den Konflikt so lösen können. Dieser Umstand wirkt sich indes neutral aus. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmin- dernd aus. Für das vollendete Delikt wäre von einer hypothetischen Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 19.3 Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen wer- den muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 26 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbe- standsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat wa- ren (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlen- den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 28 zu Art. 22 StGB). Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Die eingetretenen physischen Beeinträchtigungen, welche dem Be- schuldigten infolge des Irrtums über den Kausalverlauf zugerechnet werden können, waren grundsätzlich nicht allzu gravierend. Allerdings ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger im richtigen Moment den Kopf wegbewegt hat bzw. dass in diesem dyna- mischen Geschehen nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Versuch angemessen, woraus eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 19.4 Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und persönlichen Verhältnisse, dem Verhalten des Be- schuldigten nach der Tat und im Strafverfahren und der Strafempfindlichkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383). Oberinstanzlich haben sich diesbe- züglich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Täterkomponenten sind allesamt als neutral zu bewerten. 19.5 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Würdigung des gesamten Verschul- dens und aller relevanten Tat- und Täterkomponenten für die versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20. Bedingter Strafvollzug Hinsichtlich der Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383 f.). Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, zumal sich der Beschuldigte seit dem Vorfall im März 2020 be- währt hat und auch keine anderen Gründe für die Annahme einer schlechten Legal- prognose ersichtlich sind. 27 21. Anrechnung Polizeihaft An die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist die verbüsste Polizeihaft vom 2. März 2020 von 06:10 Uhr bis 12:25 Uhr (pag. 5 ff.) im Umfang von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt 22. Theoretische Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung Für die theoretischen Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.2.1 und Ziff. V.3.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 385 und pag. 386 f.). 23. Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386 und 387 f.) Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes verneinte die Vorinstanz – mit Verweis auf ihre Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung – die Vorausset- zungen des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Schlägen des Be- schuldigten und den psychischen und körperlichen Folgen des Straf- und Zivilklä- gers. Die vorliegende Tat sei zwar durchaus geeignet, eine kurzfristige Belastungs- phase zu verursachen. Allerdings sei sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine derart heftige psychische Reaktion auf einen körperlichen Angriff, bei dem die eingetretenen physischen Ver- letzungen im Bereich der einfachen Körperverletzungen geblieben seien, zu verur- sachen. Eine Schadenersatzforderung basierend auf den körperlichen Folgen des Vorfalles sei seitens des Straf- und Zivilklägers nicht gemacht worden. Die Schaden- ersatzforderung des Straf- und Zivilklägers sei daher abzuweisen. Hinsichtlich der Genugtuung hielt die Vorinstanz fest, die körperlichen Folgen seien nunmehr folgenlos abgeheilt resp. hätten die noch bestehenden Schmerzen im Hals- bereich keine körperliche Ursache, sondern seien höchstwahrscheinlich psychoso- matischer Natur. Für die körperlichen Folgen erachtete die Vorinstanz eine Genug- tuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund der psychischen Folgen sei mangels adäquatem Kau- salzusammenhangs nicht erfüllt. 24. Vorbringen der Parteien Der Straf- und Zivilkläger führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genug- tuung seien unzweifelhaft gegeben (pag. 545 f.). Da die Vorinstanz davon ausge- gangen sei, dass durch das Handeln des Beschuldigten zumindest eine kurzfristige Belastungsphase habe eintreten können, hätte sie dem Straf- und Zivilkläger zumin- dest teilweise Schadenersatz zusprechen, d.h. die Zivilklage teilweise gutheissen oder zumindest auf den Zivilweg verweisen müssen und die Feststellung des Kau- salzusammenhangs dem Zivilrichter überlassen müssen. Es gehe aber nicht an, die Zivilklage vollumfänglich abzuweisen. Das sei offenkundig ein Widerspruch. 28 Der Straf- und Zivilkläger sei zwar auf dem Weg der Besserung, sein Gesundheits- zustand aber weiterhin fragil. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, dass die The- rapie wiederaufgenommen werden müsse, wenn es ihm schlechter gehe. Es könne demnach im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht endgültig abgeschätzt wer- den, ob es wieder einen Rückfall geben werde. Der Schaden sei demnach nicht fest- stellbar. Dementsprechend werde beantragt, dass die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers dem Grundsatze nach gutgeheissen werde, die Haftungs- quote auf 100 % festgelegt werde und die Zivilklage für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen werden. Hingegen sei die Genugtuung spruchreif und abschätzbar. Beim Vorfall selbst habe sich der Straf- und Zivilkläger in Todesangst befunden, weil er habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte ihn erschlagen werde. Nach dem Vorfall habe er körperliche sowie psychosomatische Beschwerden gehabt. Durch die Arztberichte sei aktenkundig, dass der Vorfall auf den Straf- und Zivilkläger massive psychische Auswirkungen gehabt habe. Dies habe man auch anlässlich der Berufungsverhand- lung erlebt. Er sei lange behandlungsbedürftig gewesen und es habe eine lange Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Der Straf- und Zivilkläger sei traumatisiert. Zu berück- sichtigen sei auch, dass der Beschuldigte aus einem absolut nichtigen Anlass in ei- nen Gewaltexzess verfallen sei. Seine Handlung stehe in keinem Verhältnis zum störenden Licht. Der Kasuistik lasse sich zur langen Arbeitsunfähigkeit entnehmen, dass die zuge- sprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 relativ knapp bemessen sei. In LU 1B 16 23 vom 10. Januar 2017 sei bei einer depressiven Störung eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zugesprochen worden. In BVGE A-6750/2019 vom 16. Dezember 2019 sei es bei der Geschädigten aufgrund einer depressiven Erkrankung zum Ver- lust der Arbeitsfähigkeit gekommen. Diese psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei kausal durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin verursacht wor- den. Der Geschädigten sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zugesprochen wor- den. Vor dem Hintergrund dieser Kasuistik sei demnach klar, dass eine Genugtuung sehr hoch ausfallen könne. Vorliegend würde sich eine Genugtuung von CHF 9'000.00 für die psychischen und von CHF 1'000.00 für die somatischen Beschwerden, d.h. insgesamt CHF 10'000.00 rechtfertigen. Der Beschuldigte seinerseits führte aus, die Forderung des Straf- und Zivilklägers hänge von der Frage der adäquaten Kausalität ab (pag. 551). Wenn man diese ver- neine, könne kein Schadenersatz verlangt werden. Man könne nicht einerseits beim Strafpunkt sagen, die Kausalität werde verneint (Irrtum über den Kausalverlauf) und dann bei der Zivilklage doch noch etwas bejahen. Die Zivilklage könne demnach nicht auf den Zivilweg verwiesen, sondern müsse abgewiesen werden. Die Genugtuung sei nur für die körperlichen Schäden und nicht weitergehend ge- rechtfertigt. 25. Würdigung durch die Kammer 25.1 Schadenersatz 29 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verlangt der Straf- und Zivilkläger ledig- lich für die psychischen Folgeschäden Schadenersatz. Eine strafrechtliche Verurtei- lung hierfür erfolgte indes nicht. Wie bereits unter Ziff. III.16.1.2 erläutert, irrte der Beschuldigte in Bezug auf den Umfang der psychischen Folgeschäden über den Kausalverlauf. Dabei wurde festgehalten, dass zwar nach einem solchen Angriff mit einer psychischen Belastungsphase zu rechnen ist, jedoch nicht im vorliegenden Ausmass. Was den physischen Schaden anbelangt, so reichte der Straf- und Zivil- kläger auch oberinstanzlich keinerlei Belege ein, welche den eingetretenen Schaden oder zumindest die Haftungsquote des Beschuldigten belegen würden. Mangels hin- reichender Substantiierung der Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers wird die Zivilklage diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen. 25.2 Genugtuung Der von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2020 deckt sich mit dem vom Straf- und Zivilkläger verlangten Betrag für seine somatischen Beeinträchtigungen, wird vom Beschuldigten anerkannt und ist damit oberinstanzlich zu bestätigen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abzuweisen. Ein Verschulden des Beschuldigten ist infolge des Irrtums über den Kausalverlauf zu verineinen. 26. Kosten im Zivilpunkt In Bezug auf die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage wurde auf die Ausschei- dung von Kosten in Bezug auf den Zivilpunkt verzichtet. Diesbezüglich ist das erst- instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Im oberinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage. VI. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'441.30 geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich schuldig gesprochen. Daher wird der Beschuldigte verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 15'441.30, zu bezahlen. 27.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 30 Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger unterlie- gen vollumfänglich und haben somit die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Blick auf die vorliegenden Umstände rechtfertigt sich, vorbehaltlich der dem Straf- und Zivil- kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, eine Auferlegung von 2/7 der Ver- fahrenskosten, d.h. CHF 1'000.00, an den Straf- und Zivilkläger. Er hat dem Kanton den Betrag von CHF 1'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die übrigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'500.00, hat der Kanton Bern zu tragen. 28. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ vor erster Instanz und die damit verbundene Rück- und Nach- zahlungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 9. August 2022 bestimmt (pag. 565 ff.). Einzig in Bezug auf die Berufungsver- handlung und die darauffolgende Urteilseröffnung hat eine Korrektur zu erfolgen. So dauerte die Berufungsverhandlung lediglich 3,5 Stunden und die Urteilseröffnung er- folgte telefonisch. Dementsprechend rechtfertigt sich eine Kürzung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung um 3 Stunden und 5 Minuten. Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 2'682.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Nach Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vor- behalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Peron die Kosten für die unentgeltliche Ver- beiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, je- doch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung enthält die StPO damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Pri- vatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person auf- zuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). Folglich trägt der Kanton Bern die im Berufungsverfahren ange- fallenen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. 29. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklä- gers vor erster Instanz und die die damit verbundene Entschädigungspflicht des Be- schuldigten wird bestätigt. 31 Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 8. August 2022 bestimmt (pag. 568 ff.). Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen. Vorab ist festzuhalten, dass der Versand von Orientierungskopien und Abschlussa- rbeiten Kanzleiarbeiten darstellen, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4). Mit den Briefen an den Straf- und Zivilkläger vom 5. August 2021, vom 19. Oktober 2021, vom 10. November 2021, vom 27. Dezember 2021 wurden dem Straf- und Zivilkläger jeweils Kopien der Eingaben durch die Rechtsvertretung weitergeleitet. Diese Positionen stellen daher Kanzleiarbeiten dar und sind zu streichen. Am 12. Au- gust 2022 erfolgten Abschlussarbeiten, welche als Kanzleiarbeiten ebenfalls nicht zu entschädigen sind. Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzu- schlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag von bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Für die Abstufungen, welche für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen sind und wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind, wird auf Ziff. 2 des Kreis- schreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen. Für die Hin- und Rückreise von Biel nach Bern rechtfertigt sich angesichts der Reisezeit ein Reisezu- schlag von CHF 75.00 und die Streichung der Position vom 9. August 2022 «Weg: Biel-Bern-Biel». Da die Urteilseröffnung telefonisch stattfand, war für die Urteilseröffnung keine wei- tere Reise von Biel nach Bern nötig. Dementsprechend ist die Position vom 11. Au- gust 2022 «Weg: Biel-Bern-Biel» ersatzlos zu streichen. Da die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils bereits am 9. August 2022 und am 11. August 2022 stattfand, ist nicht ersichtlich, inwiefern am 27. August 2022 eine weitere Besprechung nötig war. Diese Position ist dementsprechend zu streichen. Da die Berufungsverhandlung lediglich 3,5 Stunden dauerte und die Urteilseröffnung telefonisch stattfand, sind die entsprechenden Positionen vom 9. August 2022 und vom 11. August 2022 dahingehend zu kürzen. Im Ergebnis rechtfertigt sich gerundet eine Kürzung um 5 Stunden und 20 Minuten und die Ergänzung mit einem Reisezuschlag von CHF 75.00. Die an Rechtsanwalt D.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 4'330.60 (inkl. Reisezu- schlag, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend unterliegt der Straf- und Zivilkläger vollumfänglich. Aufgrund seiner Opfereigenschaft muss der Straf- und Zivilkläger diese Auslagen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren indessen trotzdem nicht tragen. Er hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung somit nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen 32 Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Bun- desgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG; SR 312.5]). VII. Verfügungen 30. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 33 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 3. August 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen: 1. am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer ver- botenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnah- mebewilligung zu verfügen; 2. im Jahr 2013 in Biel durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte. B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte), und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 26 Abs. 1, 34 Abs. 1 Bst. e WG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. C. Im Zivilpunkt auf die Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten verzichtet wurde. D. Weiter verfügt wurde: 34 1. Die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Der beschlagnahmte Baseballschläger wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG). II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort), und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 122 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'441.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Ver- beiständung der Privatklägerschaft). III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 2. März 2020 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abge- wiesen. 2. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers wird auf den Zivilweg verwie- sen. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Kosten im Zivilpunkt) werden wie folgt auferlegt: 1. im Umfang von 5/7, ausmachend CHF 2'500.00, an den Kanton Bern sowie 35 2. im Umfang von 2/7, ausmachend CHF 1’000.00, an den Straf- und Zivilkläger. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Straf- und Zivilkläger dem Kanton Bern den Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.92 200.00 CHF 5’983.34 Reisezuschlag CHF 226.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’209.34 CHF 478.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’687.44 volles Honorar 29.92 250.00 CHF 7’479.18 Reisezuschlag CHF 226.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’705.18 CHF 593.30 Total CHF 8’298.48 nachforderbarer Betrag CHF 1’611.04 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'687.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'687.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1’611.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’490.40 CHF 191.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’682.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'682.15. Ohne Rück- und Nachzahlungspflichten. 36 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzli- chen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.75 200.00 CHF 7’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 127.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’077.40 CHF 621.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’699.35 volles Honorar 39.75 250.00 CHF 9’937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 127.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’064.40 CHF 775.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’839.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’140.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'699.35. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in güns- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2’140.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Kli- entschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 146.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’021.00 CHF 309.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’330.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘330.60. 37 Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 573677 91) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Die sichergestellte Flinte wurde zur allfälligen Durchführung eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens dem kantonalen Waffenbüro der Kantonspolizei Bern überge- ben. 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung) - dem Waffenbüro des Kantons Bern (nur Dispositiv) - der R.________ (Versicherung) (nur Dispositiv) Bern, 10. August 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Mai 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Eggli, i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Wüthrich, i.V. Gerichtsschreiberin Windler 38 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 39