6 22.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 27. November 2021 eingetreten (Art. 67, 41, 42 und 43 VRPG). Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Verfahrenskosten 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 500.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).