Seine sinngemässen Ausführungen, wonach er durch die Post mit der Abholungseinladung nicht über den Absender und damit die «Bedeutung» der Sendung informiert worden sei (vgl. pag. 1), sind vor diesem Hintergrund erst recht unbehelflich. 22.4 Vorliegend wurde die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 am 19. Oktober 2020 durch die Post zur Abholung gemeldet (vgl. den Sendungsnachweis der Post, Beilage zu Dossier 2020.SIDGS.848, pag. 4). Sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 26. Oktober 2020, galt die Aufgebotsverfügung als zugestellt.