Der Vorinstanz ist mit anderen Worten beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste und demzufolge hätte sicherstellen müssen, dass er das Einschreiben innert Frist abholt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kommt hinzu, dass die BVD dem Beschwerdeführer die Aufgebotsverfügung am 3. November 2020 erneut per A-Post zukommen liess, mit dem Hinweis, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen habe (pag. 4 f.). Dass er dieses per A-Post versandte Schreiben ebenfalls nicht erhalten hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.