Die Uneinbringlichkeit der Geldforderungen war vorgängig durch die Inkassobehörden (Busseninkassostelle bzw. Steuerverwaltung des Kantons Bern) geprüft und festgestellt worden (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 2). Der Vorinstanz ist mit anderen Worten beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste und demzufolge hätte sicherstellen müssen, dass er das Einschreiben innert Frist abholt.