5 fenden Person selber (Gesuch, Einsprache oder Rechtsmittel) oder durch die Behörde (Art. 16 VRPG). Die damit begründete Empfangspflicht gilt während der Dauer des gesamten Verfahrens. Nach der Rechtsprechung gilt im Regelfall eine Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr (MERKLI/DAUM, a.a.O., N 7 und N 30 zu Art. 44 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). 22.3 Der Beschwerdeführer hat sieben Bussen und eine Geldstrafe aus gesamthaft acht Strafbefehlsverfahren nicht bezahlt;