In diesem Fall muss die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), sich so zu verhalten, dass ihnen Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Es entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit, also mit Eröffnung des Verfahrens durch eine verfahrensleitende Handlung der betref-